OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1984
5 WF 342/83
Normen:
ZPO § 114, § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1, § 127 Abs. 2 a. F.;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 127 Nr. 1
FamRZ 1984, 724

OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1984 (5 WF 342/83) - DRsp Nr. 1995/7625

OLG Hamm, Beschluß vom 20.02.1984 - Aktenzeichen 5 WF 342/83

DRsp Nr. 1995/7625

Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe sind zu erwartende Leistungen im Laufe des Verfahrens (hier Zugewinnausgleichsverfahren) nur zu berücksichtigen, wenn absehbar ist, daß der bedürftigen Partei auch alsbald tatsächlich Geld in nennenswertem Umfang zufließen wird.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1, § 127 Abs. 2 a. F.;

Hinweise:

Durch die Einfügung des § 127 Abs. 3 ZPO (Gesetz vom 9.12.1986, BGBl 1986, 2326) sind die Ausführungen des Gerichts über die Beschwerdeberechtigung der Landeskasse obsolet geworden. Darüberhinaus hat der neue Abs. 4 des § 120 ZPO (Abänderungsmöglichkeit bei wesentlich geänderten Verhältnissen) gewagte Prognoseentscheidungen über zukünftigen Vermögenserwerb unnötig gemacht.

Fundstellen
EzFamR ZPO § 127 Nr. 1
FamRZ 1984, 724