I. Die am 25.02. 1981 in Vietnam geborene Antragstellerin verließ am 02.01.2001 ihr Heimatland und reiste nach einem Zwischenaufenthalt in Russland am 13.03.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.03.2001 wurde ihr Asylantrag vom 16.03.2001 abgelehnt und sie zugleich aufgefordert die Bundesrepublik innerhalb eines Monats zu verlassen.
Am 06.06.2001 wurde die Rückführung der ausreisebereiten Antragstellerin eingeleitet, wobei festzustellen war, dass ein Identitätsnachweis der Antragstellerin nicht vorlag. Am gleichen Tag wurde die Aussetzung der Abschiebung befristet bis zum 05.12.2001 von der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises B. verfügt.
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