OLG Naumburg - Beschluss vom 28.11.2001
3 VA 2/01
Normen:
EGGVG §§ 23 ff. § 26 Abs. 1 § 28 Abs. 2 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 § 28 Abs. 2 S. 2 ; KostO 30 Abs. 2, 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1115
OLGReport-Naumburg 2002, 461
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3462 I 420/01

Im Rahmen des Befreiungsverfahrens ist grundsätzlich nur die Ehefähigkeit zu prüfen, nicht aber Zulässigkeit und Wirksamkeit des beabsichtigten Eheschlusses im Übrigen

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 3 VA 2/01

DRsp Nr. 2002/5875

Im Rahmen des Befreiungsverfahrens ist grundsätzlich nur die Ehefähigkeit zu prüfen, nicht aber Zulässigkeit und Wirksamkeit des beabsichtigten Eheschlusses im Übrigen

»Welche Motive im Einzelnen einen Ausländer dazu bewegen eine Ehe einzugehen, interessiert im Befreiungsverfahren grundsätzlich nicht.«

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff. § 26 Abs. 1 § 28 Abs. 2 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 § 28 Abs. 2 S. 2 ; KostO 30 Abs. 2, 30 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die am 25.02. 1981 in Vietnam geborene Antragstellerin verließ am 02.01.2001 ihr Heimatland und reiste nach einem Zwischenaufenthalt in Russland am 13.03.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.03.2001 wurde ihr Asylantrag vom 16.03.2001 abgelehnt und sie zugleich aufgefordert die Bundesrepublik innerhalb eines Monats zu verlassen.

Am 06.06.2001 wurde die Rückführung der ausreisebereiten Antragstellerin eingeleitet, wobei festzustellen war, dass ein Identitätsnachweis der Antragstellerin nicht vorlag. Am gleichen Tag wurde die Aussetzung der Abschiebung befristet bis zum 05.12.2001 von der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises B. verfügt.