AG Neunkirchen - Beschluß vom 23.02.1994 (4 H 1/93) - DRsp Nr. 1995/6535
AG Neunkirchen, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 4 H 1/93
DRsp Nr. 1995/6535
Im vereinfachten Verfahren zur Abänderung eines Unterhaltstitels sind gem. § 641p Abs. 3 ZPO lediglich folgende Einwendungen zulässig, das vereinfachte Verfahren sei nicht statthaft, der Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Abänderung sei falsch bestimmt, die Kosten seien unrichtig festgesetzt. Materiell-rechtliche Einwendungen sind hingegen ausgeschlossen.