AG Neunkirchen - Beschluß vom 23.02.1994
4 H 1/93
Normen:
ZPO § 641p Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 304

AG Neunkirchen - Beschluß vom 23.02.1994 (4 H 1/93) - DRsp Nr. 1995/6535

AG Neunkirchen, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 4 H 1/93

DRsp Nr. 1995/6535

Im vereinfachten Verfahren zur Abänderung eines Unterhaltstitels sind gem. § 641p Abs. 3 ZPO lediglich folgende Einwendungen zulässig, das vereinfachte Verfahren sei nicht statthaft, der Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Abänderung sei falsch bestimmt, die Kosten seien unrichtig festgesetzt. Materiell-rechtliche Einwendungen sind hingegen ausgeschlossen.

Normenkette:

ZPO § 641p Abs. 3 ;
Fundstellen
DAVorm 1994, 304