BGH - Beschluss vom 14.10.2015
XII ZB 695/14
Normen:
FamFG §§ 59, 107;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 46
FamRB 2016, 45
FamRZ 2016, 120
FuR 2016, 104
MDR 2016, 45
NJW 2016, 250
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Va 10/12

BGH - Beschluss vom 14.10.2015 (XII ZB 695/14) - DRsp Nr. 2016/1598

BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen XII ZB 695/14

DRsp Nr. 2016/1598

Im Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen steht der Landesjustizverwaltung keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu, und zwar auch dann nicht, wenn das Oberlandesgericht ihren Bescheid aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung an die Landesjustizverwaltung zurückverwiesen hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juli 2014 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Verfahrenswert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG §§ 59, 107;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines polnischen Scheidungsurteils nicht erfüllt seien.

Der im August 2010 verstorbene Michael V. war in erster Ehe mit der Antragstellerin verheiratet; aus dieser 1995 geschiedenen Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen.

Die aus Polen stammende Antragsgegnerin hatte im Jahr 1990 die Ehe mit Janusz K. geschlossen. Im Jahr 1995 wurde der Sohn der Antragsgegnerin geboren. Das Amtsgericht P. stellte fest, dass Janusz K. nicht der Vater des Kindes ist. Michael V. erkannte 1997 die Vaterschaft für das Kind an und heiratete die Antragsgegnerin im Jahr 1998.