OLG Köln - Beschluß vom 16.09.1994
25 UF 185/94
Normen:
BGB § 1610 Abs. 3 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 824

OLG Köln - Beschluß vom 16.09.1994 (25 UF 185/94) - DRsp Nr. 1995/6640

OLG Köln, Beschluß vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 25 UF 185/94

DRsp Nr. 1995/6640

Im Verfahren der einstweiligen Verfügung kann nur der sog. Notunterhalt gefordert werden, also dasjenige, was zur Deckung lebensnotwendiger Bedürfnisse unerläßlich erforderlich ist. Für Kinder, die im Haushalt eines Elternteil leben, kann gemäß § 1610 Abs. 3 BGB auf die Regelunterhalt-Verordnung zurückgegriffen werden. Handelt es sich um ein volljähriges Kind, ist dem Tabellensatz der dritten Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle die Differenzsumme zwischen der zweiten und dritten Altersgruppe zuzusetzen.