OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.2005
6 UF 64/05
Normen:
BGB § 1566 Abs. 2 § 1568 ;
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 28/04

In der Regel keine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners mit Erreichen des Rentenalters

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 6 UF 64/05

DRsp Nr. 2007/12640

In der Regel keine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners mit Erreichen des Rentenalters

»Mit Erreichen des Rentenalters besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldner mehr, so dass Erwerbseinkünfte, die er weiterhin erzielt, als überobligatorisch zu qualifizieren sind. Etwas anderes gilt nur, wenn ein selbständig Tätiger über keine ausreichende Alterssicherung verfügt oder die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern besteht.«

Normenkette:

BGB § 1566 Abs. 2 § 1568 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, so dass ihr Prozesskostenhilfe dafür nicht bewilligt werden kann.

Die Berufungsangriffe der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu Fall zu bringen.

1.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass besondere Härtegründe im Sinne des § 1568 BGB einer Scheidung der Ehe der Parteien nicht entgegenstehen und dass die Ehe der Parteien vielmehr als gescheitert anzusehen ist.

In Anbetracht der gegeneinander erhobenen Vorwürfe, eingeleiteten Strafverfahren und geführten Zivilprozesse kann eine erneute Annäherung der Parteien für den Fall der Zurückweisung des Scheidungsantrages nicht erwartet werden.