OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.03.1994 (18 Wx 8/93) - DRsp Nr. 1995/1649
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 18 Wx 8/93
DRsp Nr. 1995/1649
In Konfliktfällen zwischen Pflegepersonen und den leiblichen Eltern ist zu beachten, daß das Kindeswohl eine Herausnahme des Kindes aus seiner gewohnten Umgebung, verbunden mit einer Zerstörung der gewachsenen Bindung zur Pflegeperson, verbieten kann, um die Gefahr eines schweren Traumas mit negativen psychischen und körperlichen Auswirkungen zu vermeiden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß auch die gewachsenen Beziehungen des Kindes zur Pflegeperson durch Art. 6GG in gewisser Weise, allerdings bei grundsätzlichem Vorrang der sorgeberechtigten Eltern, geschützt sind.
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