BayObLG - Beschluß vom 31.07.1996
1Z BR 194/95
Normen:
EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 25 ; Rumänisches Gesetz zur Regelung der Verhältnisse des internationalen Privatrechts Art. 66; ZPO § 142 Abs. 3, § 144 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 40
BayObLGZ 1996, 165
FamRZ 1997, 318
JuS 1997, 467
NJW-RR 1997, 201
ZEV 1996, 473
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 780/95
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 168/94

In Rumänien belegenes Grundstück als Teil des Nachlasses eines deutschen Erblassers

BayObLG, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 194/95

DRsp Nr. 1996/30434

In Rumänien belegenes Grundstück als Teil des Nachlasses eines deutschen Erblassers

»1. Gehört ein in Rumänien belegenes Grundstück zum Nachlaß eines deutschen Erblassers, so besteht insoweit keine internationale Zuständigkeit des deutschen Nachlaßgerichts. Im Erbschein ist zu vermerken, daß er sich nicht auf den in Rumänien belegenen unbeweglichen Nachlaß erstreckt. 2. Ist eine letztwillige Verfügung in einer Fremdsprache abgefaßt, so kann das Gericht zur Ermittlung des Wortsinns nach seinem Ermessen die von den Beteiligten vorgelegten Übersetzungen verwerten oder von Amts wegen eine Übersetzung einholen.«

Normenkette:

EGBGB Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 25 ; Rumänisches Gesetz zur Regelung der Verhältnisse des internationalen Privatrechts Art. 66; ZPO § 142 Abs. 3, § 144 ;

Gründe:

Der in Siebenbürgen (Rumänien) geborene Erblasser war verwitwet und kinderlos. Er war im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte den Vertriebenenausweis A erhalten. Er wohnte in Deutschland, wo er 1994 verstarb. Die Beteiligte zu 2 ist die Schwester des Erblassers, der Beteiligte zu 3 sein Bruder. Dessen Tochter ist die Beteiligte zu 1. Zum Nachlaß gehören ein Wohnhausgrundstück in Rumänien und ein Sparguthaben in Deutschland.