OLG Thüringen - Beschluss vom 11.10.2017
1 UF 42/15
Normen:
FamGKG § 24 Nr. 2; FamGKG § 26 Abs. 3; FamGKG § 26 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 865/14

Inanspruchnahme der Beteiligten auf Tragung der Gerichtskosten nach Abschluss eines Vergleichs im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 1 UF 42/15

DRsp Nr. 2017/15441

Inanspruchnahme der Beteiligten auf Tragung der Gerichtskosten nach Abschluss eines Vergleichs im familiengerichtlichen Verfahren

Nach § 26 Abs. 3 FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Nach § 26 Abs. 4 FamFG gilt die Regelung des § 26 Abs. 3 FamFG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in den Ziffern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen. Es ist in den Vergleichsvorschlag die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, aufzunehmen. Dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, lässt sich dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnehmen.

1. Die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes vom 23.8.2017 wird aufgehoben.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 24 Nr. 2; FamGKG § 26 Abs. 3; FamGKG § 26 Abs. 4;

Gründe:

I.