Das Versäumnisurteil des Senats vom 30. Juni 2010 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 15.338,76 € aus einer am 24. Juli 2001 für den dem Ehemann der Beklagten, U... A... (im Folgenden: Hauptschuldner), am 10./19. April 2001 gewährten Kontokorrentkredit und das am 13./23. Juli 2001 gewährte DtA-Existenzgründungsdarlehen übernommenen selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft bis zu 30.000,00 DM (nicht: 30.000,00 €) in Anspruch.
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