OLG Dresden - Beschluss vom 23.11.2009
24 UF 710/06
Normen:
GKG § 31 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 753
JurBüro 2010, 148
Vorinstanzen:
AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 580/05

Inanspruchnahme des Erstschuldners bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 24 UF 710/06

DRsp Nr. 2009/28380

Inanspruchnahme des Erstschuldners bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Auch wenn der Erstschuldner PKH erhalten hatte, muss das Gericht die Zwangsvollstreckung bei ihm versuchen, bevor es den Zweitschuldner in Anspruch nimmt, dann nämlich, wenn der Erstschuldner nach dem gerichtlichen Vergleich soviel Zahlungen erhalten soll, dass er die Gerichtskosten mühelos begleichen könnte.

Tenor:

Auf die Erinnerung des Berufungsführers W...... S.... wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Dresden vom 05.05.2009 geändert:

Der Beschwerdeführer hat nur die Hälfte der Gerichtskosten und Auslagen an die Justizkasse zu zahlen, also 803,58 EUR.

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Parteien haben im Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Die Kostenbeamtin hat gleichwohl den Berufungsführer zur Bezahlung der gesamten Kosten herangezogen.

Beide, der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte, sind Erstschuldner nur für die Hälfte der gerichtlichen Kosten und Auslagen, wie sie es im Vergleich vereinbart hatten.

Der Berufungskläger ist sogenannter Zweitschuldner, weil er mit seinem Berufungsantrag die zweite Instanz angerufen und damit das Verfahren zweiter Instanz verursacht hat. Als Zweitschuldner haftet er für die gesamten Kosten und Auslagen der zweiten Instanz.