OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.01.2016
5 WF 176/15
Normen:
FamGKG § 26 Abs. 3 S. 1; GKG § 31 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 14/11

Inanspruchnahme des Zweitschuldners für die Kosten nach Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 5 WF 176/15

DRsp Nr. 2016/5378

Inanspruchnahme des Zweitschuldners für die Kosten nach Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner

Eine generelle Auslegung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG (entspricht § 31 Abs. 3 S. 1 GKG), dass auch bei nachträglicher Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners ausscheidet, ist nicht geboten

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 28.10.2015 abgeändert und der Kostenansatz vom 01.06.2015 gegen den Antragsgegner aufgehoben.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 26 Abs. 3 S. 1; GKG § 31 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner.