OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2018
9 WF 254/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 76/14

Inanspruchnahme einer minderjährigen Antragstellerin wegen der Kosten eines Verfahrens wegen Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 9 WF 254/18

DRsp Nr. 2019/3011

Inanspruchnahme einer minderjährigen Antragstellerin wegen der Kosten eines Verfahrens wegen Kindesunterhalts

1. Eine minderjährige Antragstellerin im Unterhaltsrechtsstreit ist nicht verpflichtet, die entstandenen Verfahrenskosten aufzubringen, wenn ihr laufendes Einkommen unter Absetzung der Freibeträge gem. § 115 ZPO gem. § 115 Abs. 2 ZPO nicht mehr einzusetzen ist und sie auch nicht über entsprechendes Vermögen verfügt. 2. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters, ihres gesetzlichen Vertreters, ist ihr nicht zuzurechnen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 10. Juli 2018 - Az. 5 F 76/14 - aufgehoben.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

1.