BGH - Beschluss vom 14.12.2011
XII ZB 23/08
Normen:
BeamtVG § 14 Abs. 3; BGB § 1587 a Abs. 2; BGB § 1587c Nr. 1; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 207
FamRB 2012, 139
MDR 2012, 526
NJW-RR 2012, 513
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 337/06
OLG Karlsruhe, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 91/07

Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags durch Entscheidung eines Ausgleichspflichtigen nach dem Ehezeitende i.R.d. Bewertung des Rentenanrechts

BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen XII ZB 23/08

DRsp Nr. 2012/6180

Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags durch Entscheidung eines Ausgleichspflichtigen nach dem Ehezeitende i.R.d. Bewertung des Rentenanrechts

a) Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214).b) Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

BeamtVG § 14 Abs. 3; BGB § 1587 a Abs. 2; BGB § 1587c Nr. 1; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.