BGH - Beschluss vom 26.06.2019
XII ZB 299/18
Normen:
EGBGB a.F. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 107 Abs. 1 S. 1; BGB § 204 Nr. 1; BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1385; BGB § 1386;
Fundstellen:
FamRB 2019, 378
FamRB 2019, 380
FamRZ 2019, 1535
FuR 2019, 600
MDR 2019, 1258
NJW 2019, 2935
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 1576/05
OLG Frankfurt/Main, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 97/17

Indizielle Bedeutung der der Eheschließung nachfolgenden Tatsachenentwicklung für die Beurteilung der bei Eheschließung bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat; Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils; Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen XII ZB 299/18

DRsp Nr. 2019/11309

Indizielle Bedeutung der der Eheschließung nachfolgenden Tatsachenentwicklung für die Beurteilung der bei Eheschließung bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat; Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils; Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung

a) Für die Beurteilung der bei Eheschließung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Eheschließung nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben.b) Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Fortführung von Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203).c) Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht mehr möglich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist dann gegenstandslos.