I.
Die Antragstellerin hat am 31. August 2001 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts am 05. November 2001 abschlägig beschieden hat.
Gegen diesen - ihr am 15. November 2001 zugestellten - Bescheid hat die Antragstellerin mit einem Schriftsatz, der am 11. Dezember 2001 beim Senat eingegangen ist, gerichtliche Entscheidung beantragt.
II.
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