OLG Dresden - Beschluss vom 13.02.2002
10 UF 694/01
Normen:
BGB §§ 1564 1565 Abs. 1 2 § 1567 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 762
OLGReport-Dresden 2002, 183
Vorinstanzen:
AG Hainichen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 0186/01

Inhaftierung eines Ehegatten

OLG Dresden, Beschluss vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 10 UF 694/01

DRsp Nr. 2003/11263

Inhaftierung eines Ehegatten

»Ist die häusliche Gemeinschaft infolge Inhaftierung aufgehoben, so muss der scheidungsbegehrende Ehegatte durch eine eindeutige Erklärung erkennbar nach außen dokumentieren, dass er die bisherigen ehelichen Kontakte beenden will. Insoweit reicht die bloße Einstellung der Besuche in der Justizvollzugsanstalt nicht aus.«

Normenkette:

BGB §§ 1564 1565 Abs. 1 2 § 1567 ;

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, da ihre Rechtsverfolgung - unbeschadet der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen - zwar nunmehr hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, dabei aber mutwillig ist (§§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1565 Abs. 2, 1567 Abs. 1 BGB nicht vorlagen.