Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückzuweisen, da ihre Rechtsverfolgung - unbeschadet der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen - zwar nunmehr hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, dabei aber mutwillig ist (§§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1565 Abs. 2, 1567 Abs. 1 BGB nicht vorlagen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|