OLG München - Beschluss vom 01.10.2014
31 Wx 314/14
Normen:
BGB § 2353; BGB § 2363;
Fundstellen:
DNotZ 2015, 385
FGPrax 2015, 38
FamRZ 2015, 964
FuR 2015, 63
MDR 2014, 1328
NJW 2014, 6
NotBZ 2015, 54
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0828/03

Inhalt des Erbscheins auf Grund Nacherbfolge bei Zuwendung eines Teils des Nachlasses im Wege des Vorausvermächtnisses

OLG München, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 31 Wx 314/14

DRsp Nr. 2014/16536

Inhalt des Erbscheins auf Grund Nacherbfolge bei Zuwendung eines Teils des Nachlasses im Wege des Vorausvermächtnisses

1. Zur Fassung des Erbscheins nach Eintritt der Nacherbfolge2. Ist dem Vorerben als Vorausvermächtnis der bewegliche Nachlass und ein Teil des Grundbesitzes zugewandt, muss auch der nach Eintritt der Nacherbfolge erteilte Erbschein angeben, dass sich das Erbrecht auf diese Gegenstände nicht erstreckt. Das kann - wie beim Erbschein für den Vorerben - positiv oder negativ ausgedrückt werden.3. Die zusätzliche Berechnung und Ausweisung des anteiligen Werts des Vorausvermächtnisses im Verhältnis zum Gesamtnachlass ist nicht erforderlich. Das gilt sowohl für den Erbschein für den Vorerben als auch für den Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren -Nachlassgericht - vom 06.06.2014 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Kaufbeuren - Nachlassgericht - wird angewiesen, den Erbschein vom 13.11.2013 einzuziehen.

III.

Das Amtsgericht Kaufbeuren - Nachlassgericht - wird angewiesen, folgenden Erbschein zu erteilen:

Erbschein

J... A...

geboren am ...

gestorben am ...

zuletzt wohnhaft: ...

ist mit dem infolge Todes der Vorerbin Ma... AI..., geb. L..., gestorben ..., eingetretenen

Nacherbfall beerbt worden von:

1.

Mo......A___,___

geboren am

...

zu 1/2 - ein Halb -

2.

H......A...,

...,

...

IV.