BGH - Beschluß vom 16.08.2000
XII ZB 65/00
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 789
VersR 2001, 1176
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Inhaltliche Anforderungen an Berufungsbegründung

BGH, Beschluß vom 16.08.2000 - Aktenzeichen XII ZB 65/00

DRsp Nr. 2000/6978

Inhaltliche Anforderungen an Berufungsbegründung

Die Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Prozeßkostenhilfegesuch, die nicht ausdrücklich erfolgen muß, sondern sich auch aus den Begleitumständen oder dem Zusammenhang ergeben kann, kann als Berufungsbegründung ausreichend sein. Im Zweifel ist anzunehmen, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 ;

Gründe: