OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2000
7 U 206/99
Normen:
BGB § 2333 § 2083 § 2039 Abs. 1 Ziff. 4 § 2345 Abs. 2 § 2333 Nr. 3 § 2336 § 2339 S. 1 Ziff. 4 § 2395 Abs. 2 ; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 95
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 449/96

Inhaltliche Anforderungen an die Pflichtteilsentziehung; Voraussetzungen der Pflichtteilsunwürdigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2000 - Aktenzeichen 7 U 206/99

DRsp Nr. 2001/12916

Inhaltliche Anforderungen an die Pflichtteilsentziehung; Voraussetzungen der Pflichtteilsunwürdigkeit

1. Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muß in der letztwilligen Verfügung speziell und hinreichend deutlich angegeben sein, damit der Richter zuverlässig beurteilen kann, auf welchen Tatbestand sich die Entziehung gründet und ob sie gerechtfertigt ist. Dabei genügt zur Angabe des Pflichtteilsentziehungsgrundes in der letztwilligen Verfügung die Anfügung eines Sachverhaltskerns.2. Erbunwürdig ist auch, wer von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebraucht gemacht hat, indem er dem Nachlaßgericht ein erkennbar gefälschtes Testament übersandt hat. Daß der Urheber der Fälschung nicht festgestellt werden kann, ist dabei unerheblich.

Normenkette:

BGB § 2333 § 2083 § 2039 Abs. 1 Ziff. 4 § 2345 Abs. 2 § 2333 Nr. 3 § 2336 § 2339 S. 1 Ziff. 4 § 2395 Abs. 2 ; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, soweit sie sich dagegen wenden, zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses nachdem Erblasser Karl-Ingo P verurteilt worden zu sein.