Der Rechtsbehelf des Vollstreckungsschuldners ist gemäß § 732 Abs. 1 S. 1 ZPO zulässig; in der Sache hat die Erinnerung Erfolg, weil die Einwendung des Vollstreckungsschuldners begründet ist.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel im Sinne von § 724 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 7 zu § 724 ZPO und Rdnr. 8 zu § 732 ZPO).
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