OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.02.2002
6 UF 2/02
Normen:
ZPO § 724 § 704 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 541
OLGReport-Zweibrücken 2002, 307
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 85/99

Inhaltliche Unbestimmtheit einer Tenorierung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 6 UF 2/02

DRsp Nr. 2002/5991

Inhaltliche Unbestimmtheit einer Tenorierung

»Die Tenorierung "Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 19. Oktober 1999 für die Zeit des Getrenntlebens Unterhalt in Höhe von monatlich 1 810,-- DM zu zahlen. Bereits gezahlte Beträge sind anzurechnen.", ist inhaltlich unbestimmt und deshalb nicht vollstreckungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 724 § 704 ;

Gründe:

Der Rechtsbehelf des Vollstreckungsschuldners ist gemäß § 732 Abs. 1 S. 1 ZPO zulässig; in der Sache hat die Erinnerung Erfolg, weil die Einwendung des Vollstreckungsschuldners begründet ist.

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel im Sinne von § 724 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 7 zu § 724 ZPO und Rdnr. 8 zu § 732 ZPO).