KG - Beschluss vom 19.03.2013
13 UF 229/12
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 164 F 10150/10

Inhalts- und Ausübungskontrolle des ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

KG, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 13 UF 229/12

DRsp Nr. 2013/19948

Inhalts- und Ausübungskontrolle des ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. September 2012 - 164 F 10150/10 - zu den Ziffern 2 bis 6 unter Aufrechterhaltung im Übrigen geändert:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.360 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 6;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.