OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2024
9 UF 105/22
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 7; BGB § 1410; BGB § 138;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 175/20

Inhalts- und Ausübungskontrolle hinsichtlich eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs eines notariellen Ehevertrags sowohl einer Inhalts- als auch einer Ausübungskontrolle; Prüfung ob ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen 9 UF 105/22

DRsp Nr. 2025/1416

Inhalts- und Ausübungskontrolle hinsichtlich eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs eines notariellen Ehevertrags sowohl einer Inhalts- als auch einer Ausübungskontrolle; Prüfung ob ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt

1. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. 2. Der Ehevertrag ist nicht sittenwidrig, wenn der Ehegatte trotz Sprachdefiziten nicht in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden vom 01.06.2022 (32 F 175/20) hinsichtlich Ziff. II. der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen beiden geschiedenen Ehegatten hälftig zur Last.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird endgültig auf 3.246,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 7; BGB § 1410; BGB § 138;

Gründe

I.