OLG Köln - Beschluss vom 02.10.2009
4 WF 110/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1560;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 44/09

Inhaltskontrolle der Unterhaltsregelung in einem Ehevertrag

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 4 WF 110/09

DRsp Nr. 2009/24629

Inhaltskontrolle der Unterhaltsregelung in einem Ehevertrag

Haben die Ehegatten nach der Trennung den Trennungsunterhalt in einer notariellen Vereinbarung geregelt, so kommt eine Inhaltskontrolle dieser Regelung nur dann in Betracht, wenn einer der Partner aus einer besonderen Zwangs- bzw. Notlage heraus unter Ausnutzung seiner Geschäftsunerfahrenheit zum Abschluss der Vereinbarung gezwungen wurde. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Ehefrau zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung 31 Jahre alt und selbst freiberuflich im Bereich "Immobilienverkauf und -verwaltung, Eilfinanzservice und Bürodienst" tätig war.

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende - Beschwerde- der Antragstellerin vom 01.07.2009 (Blatt 73 GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 27.05.2009 - 13 F 44/09 - (Blatt 68 bis 69 GA), mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1560;

Gründe: