OLG Hamm - Beschluss vom 24.11.2015
3 UF 232/14
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 313;

Inhaltskontrolle eines den Versorgungsausgleich bezüglich eines Ehegatten ausschließenden Ehevertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 3 UF 232/14

DRsp Nr. 2016/817

Inhaltskontrolle eines den Versorgungsausgleich bezüglich eines Ehegatten ausschließenden Ehevertrages

1. Bei der Inhaltskontrolle eines den Versorgungsausgleich teilweise - nämlich nur bzgl. eines Ehegatten - ausschließenden Ehevertrages nach § 8 Abs. 1 VersAusglG liegt keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB vor, wenn der Ehevertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses unter Berücksichtigung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sowie der Planung der zukünftigen Lebensgestaltung der Ehegatten nicht zu einer derart einseitigen Belastung eines Ehegatten führt, dass diese losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse gegen die guten Sitten verstößt.2. Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nur dann nicht stand, wenn er dazu führt, dass bei einem Ehegatte zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände in Abweichung von den dem Ehevertrag zugrunde liegenden Vorstellungen eine evident einseitige und für diesen unzumutbare Lastenverteilung eintritt.