OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2012
11 UF 180/12
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 310
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 53/12

Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 11 UF 180/12

DRsp Nr. 2013/14285

Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

Ein Ehevertrag, durch den gegenseitige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich nach Scheitern der Ehe weitgehend ausgeschlossen werden, hält einer Inhaltskontrolle stand, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften erworben hat, auch wenn diese geringer sein mögen, als die des anderen Ehegatten. Der Ausschluss nachehelichen Unterhalts begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn hierfür ein Ausgleich in Form der Zahlung eines Kapitalbetrages einschließlich aufgelaufener Erträgnisse gewährt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm (31 F 53/12) vom 12. Juli 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 89 % und der Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 11 % tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 152.179,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. a) b) 1. 2. 3. a) b)