Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm (31 F 53/12) vom 12. Juli 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 89 % und der Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 11 % tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 152.179,00 € festgesetzt.
I.
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