Innenausgleich gemeinsamer Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten nach Scheidung
OLG Köln, Beschluß vom 24.10.1994 - Aktenzeichen 13 U 204/94
DRsp Nr. 1995/6663
Innenausgleich gemeinsamer Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten nach Scheidung
1. Haben Leistungen eines Ehegatten auf gemeinsame Kreditverbindlichkeiten bei der vergleichsweisen Regelung eines Unterhaltsanspruchs des anderen Ehegatten Berücksichtigung gefunden, so ist es eine Frage der Auslegung, ob darin zugleich der Abschluß einer anderweitigen Vereinbarung i.S.d. § 426 Abs. 1BGB über den Innenausgleich der gemeinsamen Kreditverpflichtungen liegt.2. Zur Ermittlung des maßgeblichen Willens der Parteien, wenn der Unterhaltsanspruch keine ausdrückliche Regelung über die Verpflichtung zur Tilgung der gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten enthält (Ergänzung zu Senatsbeschluß vom 4.11.1993 - 13 W 44/93 -, OLGR Köln 1994, 143 = NJW-RR 1994, 899).3. Auch ohne ausdrückliche oder konkludente abweichende Vereinbarung kann bei der Beurteilung der Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1BGB berücksichtigt werden, in welchem Umfang der unterhaltsberechtigte Ehegatte dadurch, daß sein Unterhaltsanspruch aufgrund der Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten auf die gemeinsamen Kreditverpflichtungen gekürzt worden ist, wirtschaftlich gleichfalls zur Tilgung dieser gemeinsamen Verbindlichkeiten beigetragen hat.