1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 25. Februar 2021 -
2. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
3. Der Mutter wird die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
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