OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.03.2021
6 UF 46/21
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 162 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 62/21

Inobhutnahme eines KindesBeschwerdeberechtigung eines JugendamtesÖrtlich zuständiges JugendamtAuseinanderfallen einer örtlichen ZuständigkeitKeine Doppelzuständigkeit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 6 UF 46/21

DRsp Nr. 2022/1784

Inobhutnahme eines Kindes Beschwerdeberechtigung eines Jugendamtes Örtlich zuständiges Jugendamt Auseinanderfallen einer örtlichen Zuständigkeit Keine Doppelzuständigkeit

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 25. Februar 2021 - 6 F 62/21 EASO - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

3. Der Mutter wird die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 162 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist entsprechend § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt ist.