Inobhutnahme von Kindern durch das JugendamtVerhältnismäßigkeit eines Entzugs der elterlichen SorgeBestehen eines konkreten HandlungsbedürfnissesKein Entzug von Sorgerechtsbereichen aufgrund reiner Praktikabilitätserwägungen
SchlHOLG, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 10 UF 13/19
DRsp Nr. 2019/13389
Inobhutnahme von Kindern durch das JugendamtVerhältnismäßigkeit eines Entzugs der elterlichen SorgeBestehen eines konkreten HandlungsbedürfnissesKein Entzug von Sorgerechtsbereichen aufgrund reiner Praktikabilitätserwägungen
1. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfen konkrete Bereiche der elterlichen Sorge nur insoweit entzogen werden, als es zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.2. Die Entziehung eines Sorgerechtsbereichs nach §§ 1666, 1666a Abs. 2BGB setzt voraus, dass in diesem Bereich für die Kinder ein konkretes Handlungsbedürfnis besteht. Reine Praktikabilitätserwägungen können die Entziehung von Sorgerechtsbereichen nicht rechtfertigen.Orientierungssätze:Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfen Teile der elterlichen Sorge nur insoweit entzogen werden, als es zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Die Entziehung eines Sorgerechtsbereichs nach §§ 1666, 1666a Abs. 2BGB setzt voraus, dass in diesem Bereich für die Kinder ein konkretes Handlungsbedürfnis besteht. Reine Praktikabilitätserwägungen können die Entziehung von Sorgerechtsbereichen nicht rechtfertigen.
Tenor
1. - - - - - - - 2. 3. 4. 5.
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