OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.07.2019
13 UF 121/19
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 99/19

Inobhutnahme von Kindern durch ein JugendamtUnzulässige BeschwerdeUnzuständigkeit des Familiengerichts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 13 UF 121/19

DRsp Nr. 2020/3273

Inobhutnahme von Kindern durch ein Jugendamt Unzulässige Beschwerde Unzuständigkeit des Familiengerichts

Gegen eine Inobhutnahme eines Kindes durch ein Jugendamt sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich, über die das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der VwGO zu entscheiden hat, nicht aber das Familiengericht.

I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 15.05.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1500 €

II. Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; SGB X § 31 S. 1;

Gründe:

I.

Nach Inobhutnahme zweier Kinder durch das Jugendamt und Widerspruch der Eltern hiergegen hat das Amtsgericht auf Antrag des Jugendamtes im Wege der einstweiligen Anordnung die Inobhutnahme bestätigt, wogegen der Beschwerdeführer seine Beschwerde richtet.