BAG - Urteil vom 28.06.2012
6 AZR 682/10
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 3; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; BGB § 1360; BGB §§ 1601 ff.; BetrVG § 75; InsO § 125; KSchG § 1 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) Art. 6;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 332
AuR 2012, 414
BAGE 142, 225
BB 2012, 2368
DB 2012, 2348
DStR 2013, 1840
DZWIR 2012, 497
EzA-SD 2012, 13
FamFR 2012, 480
FamRZ 2012, 1710
MDR 2012, 1297
NZA 2012, 1090
NZI 2012, 814
NZI 2012, 880
ZInsO 2013, 617
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 337/10
ArbG Krefeld, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 866/09

Insolvenz; Interessenausgleich mit Namensliste; Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen; Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen; Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union

BAG, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 682/10

DRsp Nr. 2012/17814

Insolvenz; Interessenausgleich mit Namensliste; Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen; Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen; Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union

Bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl kann sich die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern auf diejenigen beschränken, die aus der Lohnsteuerkarte entnommen werden können. Dagegen darf bei der einem solchen Interessenausgleich zugrunde liegenden Sozialauswahl jedenfalls die Verpflichtung zur Gewährung von Familienunterhalt an den mit dem Arbeitnehmer in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten gemäß § 1360 BGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Orientierungssätze: 1. Die Bildung von Altersgruppen bei der einem Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO zugrunde liegenden Sozialauswahl als solche verletzt das Verbot der Altersdiskriminierung nicht und ist deshalb nicht nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG unwirksam. 2. Ein im Allgemeininteresse liegendes legitimes Ziel aus dem Bereich der Sozialpolitik, das die Benachteiligung älterer Arbeitnehmer durch eine Altersgruppenbildung rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn die Sozialauswahl nach Altersgruppen dazu dienen soll, den Betrieb aus der Insolvenz heraus verkaufsfähig zu machen.