OLG Hamm - Urteil vom 01.06.2005
11 UF 34/05
Normen:
BGB §§ 1601 ff § 1603 § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 726
MDR 2006, 453
OLGReport-Hamm 2005, 631
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 438/04

Interesse des Unterhaltspflichtigen an der erstmaligen Erlangung einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann Vorrang haben gegenüber den Unterhaltsinteressen minderjähriger Kinder

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 11 UF 34/05

DRsp Nr. 2005/17788

Interesse des Unterhaltspflichtigen an der erstmaligen Erlangung einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann Vorrang haben gegenüber den Unterhaltsinteressen minderjähriger Kinder

»Hinter den Unterhaltsinteressen minderjähriger Kinder treten die Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, grundsätzlich zurück. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Unterhaltspflichtige erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen will.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff § 1603 § 1613 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit Anfang 2003 getrennt lebende, rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die am 08.11.1995 geborenen Zwillinge Jessica und Nathalie sowie die am 26.10.1997 geborene Tochter Sarah hervorgegangen, die nach der Trennung zunächst bei der Beklagten verblieben, bevor sie am 15.01.2004 in den Haushalt des Klägers wechselten, wo sie seitdem leben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 24.02.2004 ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge dem Kläger übertragen worden, der für die Kinder nach dem UVG Leistungen in Höhe von monatlich 164,00 Euro je Kind bezieht. Auf die Stadt Münster und zuvor auf den Kreis Warendorf übergegangene Ansprüche sind an ihn rückabgetreten worden.