LAG Köln - Urteil vom 14.05.2003
7 Sa 1307/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; BErzGG § 18 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2830/02

Interessenabwägung bei gerechtfertigter betriebsbedingter Kündigung und beanstandungsfreier Sozialauswahl - Erziehungsurlaub; Elternzeit

LAG Köln, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 1307/02

DRsp Nr. 2003/15531

Interessenabwägung bei gerechtfertigter betriebsbedingter Kündigung und beanstandungsfreier Sozialauswahl - Erziehungsurlaub; Elternzeit

»1. Die Streitfrage, ob bei einer betriebsbedingten Kündigung, bei der "dringende betriebliche Erfordernisse" i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG zu bejahen sind und die soziale Auswahl i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG ebenfalls nicht zu beanstanden ist, noch eine abschließende Interessenabwägung stattzufinden hat, bleibt offen.2. Bejaht man die Frage, so kann die Interessenabwägung aber jedenfalls nur in seltenen Ausnahmefällen außergewöhnlicher sozialer Härte zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen (insoweit Anschluss an BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 47 u. Nr. 48).3. Ein solcher Ausnahmefall wird nicht schon durch die sozialrechtlichen Nachteile begründet, die entstehen (können), wenn eine - mit Zustimmung der zuständigen Stelle gem. § 18 Abs. 1 S. 3 BErzGG ausgesprochene - betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstillegung zur vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit führt.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; BErzGG § 18 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer mit Zustimmung der zuständigen Behörde während der Elternzeit der Klägerin ausgesprochenen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung.