OLG Köln - Beschluß vom 19.09.1997
16 Wx 210/97
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 98

Interessenkonflikt zwischen Betreutem und Betreuer

OLG Köln, Beschluß vom 19.09.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 210/97

DRsp Nr. 1998/2194

Interessenkonflikt zwischen Betreutem und Betreuer

»Wer als Betreuer kostenlos im Hause des Bedürftigen, andernorts gegen Entgelt untergebrachten Betreuten lebt und sich weigert eine auch nur annähernd marktgerechte Miete zu bezahlen, zeigt, daß er seine eigenen Interessen über die Vermögensinteressen des Betreuten stellt. Er ist regelmäßig als Vermögensbetreuer ungeeignet.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluß des Landgerichts, der die Entlassung des Beteiligten zu 3) von seinem Amt als Betreuer hinsichtlich des Aufgabenkreises "Regelung von Vermögensangelegenheiten" bestätigt hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Nach § 1908 b Abs. 1 BGB ist ein Betreuer aus dem Amt zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, daß der Beteiligte zu 3) sich als ungeeignet erwiesen hat, die Vermögensinteressen der Betreuten wahrzunehmen. Es hat insofern zutreffend und überzeugend auf den Interessenkonflikt abgestellt, der dadurch entstanden ist, daß der Beteiligte zu 3) als Betreuer das Haus der Betreuten bewohnt, ohne dafür Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen.