Die gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluß des Landgerichts, der die Entlassung des Beteiligten zu 3) von seinem Amt als Betreuer hinsichtlich des Aufgabenkreises "Regelung von Vermögensangelegenheiten" bestätigt hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Nach §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|