OLG Hamm - Beschluss vom 15.09.2014
3 UF 109/13
Normen:
FamFG § 65 Abs. 4, § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Brüssel-IIa-Verordnung § 8 Abs. 1; EGBGB Art. 21; BGB § 1666, § 1666a; § 1696;
Fundstellen:
FuR 2015, 58
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 371/11

Internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für ein Sorgerechtsverfahren unter Beteiligung von Eltern rumänischer StaatsangehörigkeitBefugnis deutscher Gerichte zur Abänderung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen 3 UF 109/13

DRsp Nr. 2014/15733

Internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für ein Sorgerechtsverfahren unter Beteiligung von Eltern rumänischer Staatsangehörigkeit Befugnis deutscher Gerichte zur Abänderung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen

1. Trotz des Grundsatzes in § 65 Abs. 4 FamFG, dass es im Beschwerdeverfahren unerheblich ist, ob das Familiengericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, hat das Beschwerdegericht seine und des erstinstanzlichen Gerichts internationale Zuständigkeit positiv festzustellen.2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für die Regelung der elterlichen Sorge folgt abschließend aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel-IIa-Verordnung. Danach ist die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern (hier: rumänisch) sowie unabhängig von dem früheren Aufenthalt der Familie im Ausland gegeben, wenn das betroffene Kind zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ein Rückgriff auf Art. 21 EGBGB oder § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG kommt insoweit nicht in Betracht.