OLG Bremen - Beschluss vom 07.03.2016
4 UF 6/16
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1687; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 2 Abs. 1; FamFG § 97; FamFG § 99; FamFG § 106; FamFG § 108; FamFG § 109; StAG § 3; StAG § 4;
Fundstellen:
FamRB 2016, 392
MDR 2016, 891
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 3832/14

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens

OLG Bremen, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 4 UF 6/16

DRsp Nr. 2016/6518

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens

1. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen besteht nicht, wenn einem Tätigwerden deutscher Gerichte die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog entgegensteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Identität der Verfahrensgegenstände nach nationalem Verständnis besteht und die ausländische Entscheidung hier anzuerkennen sein wird. 2. Das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit ist - ebenso wie die internationale Zuständigkeit - als Verfahrensvoraussetzung vom Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 20.1.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1687; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 2 Abs. 1; FamFG § 97; FamFG § 99; FamFG § 106; FamFG § 108; FamFG § 109; StAG § 3; StAG § 4;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Beantragung deutscher Reisepässe und Geburtsurkunden für seine Kinder X und Y auf ihn.