OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.04.2012
II-8 UF 59/12
Normen:
EuUnthVO Art. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 55

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei ständigem Aufenthalt der ausländischen Unterhaltsberechtigten im Ausland

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen II-8 UF 59/12

DRsp Nr. 2012/10611

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei ständigem Aufenthalt der ausländischen Unterhaltsberechtigten im Ausland

Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 EuUnthVO.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts M. vom 19.01.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt der Antragssteller.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 12 x 918,79 € = 11.025, 48 €.

Normenkette:

EuUnthVO Art. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und sind seit März 1998 geschieden. Durch gerichtlichen Vergleich vom 04.05.2000 vor dem Amtsgericht S. verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 918,79 € zu zahlen. Im Oktober 2009 stellte der Antragsteller einen Abänderungsantrag beim Amtsgericht M., welcher durch Beschluss vom 27.05.2010 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. II-8 UF 110/10 eingelegte Beschwerde nahm der Antragsteller zurück.