OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.01.2014
17 WF 229/13
Normen:
EuUntVO Art. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 850
Vorinstanzen:
AG Wangen im Allgäu, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 158/13

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines ausländischen UnterhaltstitelsAnpassung des Bedarfs eines in der Türkei lebenden Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 17 WF 229/13

DRsp Nr. 2014/1884

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines ausländischen UnterhaltstitelsAnpassung des Bedarfs eines in der Türkei lebenden Kindes

1. Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte durch rügelose Einlassung gemäß Art. 5 EuUntVO2. Zur Anpassung des Bedarfs eines in der Türkei lebenden Kindes in einem Verfahren wegen Kindesunterhalts, das sich nach türkischem Recht richtet

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wangen vom 16.10.2013, 6 F 158/13,

abgeändert .

2.

Den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von .... ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

EuUntVO Art. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners Ziff. 1, geboren ...., und des Antragsgegners Ziff. 2, geb. am .....

Mit Jugendamtsurkunden vom 31.01.2007, Nr. 19/2007 und 20/2007, hat sich der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt an beide Kinder i. H. v. 100 Prozent des Regelbetrags gemäß § 1 der Regelbetragsverordnung verpflichtet. Die beiden Kinder wohnten zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland. Im Oktober 2012 sind die Kinder mit ihrer Mutter nach ...Türkei gezogen und halten sich seitdem dort auf.

Der Antragsteller hat die Abänderung der beiden Jugendamtsurkunden dahingehend beantragt,