OLG Hamm - Beschluss vom 06.06.2017
11 UF 206/16
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 11
FamRZ 2018, 29
NJW 2018, 404
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 464/1
AG Hamm, vom 12.09.2016

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines schweizerischen KindesunterhaltstitelsMaßgebliches Unterhaltsstatut nach Umzug des Kindes nach Deutschland

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 11 UF 206/16

DRsp Nr. 2017/9104

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines schweizerischen Kindesunterhaltstitels Maßgebliches Unterhaltsstatut nach Umzug des Kindes nach Deutschland

1. Haben die Eltern eines Kindes, zu Zeiten, als sie in der Schweiz lebten, eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt geschlossen und ist das Kind anschließend nach Deutschland verzogen, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entweder aus Art. 5 Nr. 2 lit. a LugÜ oder aus Art. 3 lit. b EuUntVO. 2. Der schweizerische Unterhaltsvertrag kann in Deutschland abgeändert werden, wenn er hier anerkannt würde (hier: bejaht). 3. Richtiger Antragsgegner für ein Abänderungsbegehren ist das unterhaltsberechtigte Kind, auch wenn der abzuändernde Unterhaltsvertrag zwischen den Kindeseltern geschlossen worden ist. 4. Unter den gegebenen Umständen ist auf das Abänderungsverfahren sowohl das deutsche Verfahrensrecht als auch das materielle deutsche Unterhaltsrecht anzuwenden. 5. Das Abänderungsbegehren ist schon deshalb gem. § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG zulässig, weil die Lebenshaltungskosten in Deutschland erheblich von denen in der Schweiz abweichen. Daher hat im Ergebnis eine freie Neufestsetzung des Unterhalts nach dem gegenwärtig maßgeblichen (deutschen) Unterhaltsstatut stattzufinden.