OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.12.2015
5 UF 184/15
Normen:
EuEheVO Art. 8; EuEheVO Art. 61 Buchst. a; KSÜ Art. 5 Abs. 1; KSÜ Art. 10;
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 179/14

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht von KindernRechtsfolgen des Wegfalls der internationalen Zuständigkeit während des erstinstanzlichen Verfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 5 UF 184/15

DRsp Nr. 2017/12877

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Kindern Rechtsfolgen des Wegfalls der internationalen Zuständigkeit während des erstinstanzlichen Verfahrens

Entfällt während des erstinstanzlichen Verfahrens die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, ist eine gleichwohl getroffene Sachentscheidung des Familiengerichts im Beschwerdeverfahren aufzuheben.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 05.10.2015 in Ziff. 1 des Tenors aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuEheVO Art. 8; EuEheVO Art. 61 Buchst. a; KSÜ Art. 5 Abs. 1; KSÜ Art. 10;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre gemeinsamen Kinder.