BGH - Beschluss vom 27.11.2019
XII ZB 311/19
Normen:
FamFG § 97 Abs. 1; FamFG § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VO (EG) 2201/2003 Art. 8;
Fundstellen:
FamRB 2020, 98
FamRZ 2020, 272
IPRax 2020, 573
MDR 2020, 120
NJW-RR 2020, 130
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 27/18
OLG Karlsruhe, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 WF 105/19

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels auch i.R.d. gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat

BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 311/19

DRsp Nr. 2020/494

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels auch i.R.d. gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat

a) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147).b) Der Brüssel IIa-Verordnung lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung eines deutschen Umgangstitels nicht entnehmen.c) Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels ist daher auch dann gegeben, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 97 Abs. 1; FamFG § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VO (EG) 2201/2003 Art. 8;