OLG Hamburg - Beschluss vom 09.05.2017
7 UF 75/16
Normen:
FamFG § 105; FamFG § 262 Abs. 2; BGB § 1684; BGB § 280 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 85/16

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Vereitelung des KindesumgangsAnforderungen an die Widerlegung vermuteten Verschuldens bei einem Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 7 UF 75/16

DRsp Nr. 2018/13209

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Vereitelung des Kindesumgangs Anforderungen an die Widerlegung vermuteten Verschuldens bei einem Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wegen der Vereitelung einer gerichtlichen Umgangsregelung durch den in die USA umgezogenen betreuenden Elternteil gegeben. 2. Der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Er kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegen stehenden Widerstand zu überwinden.