Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Regelung der elterlichen Sorge für minderjährige Kinder
BGH, Urteil vom 01.01.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 41/82
DRsp Nr. 1996/14162
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Regelung der elterlichen Sorge für minderjährige Kinder
Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Regelung der elterlichen Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder richtet sich nach den Vorschriften des Haager Minderjährigenabkommens, die der Regelung des § 623ZPO vorgehen.Die Regelung der Internationalen Zuständigkeit im MSA, setzt sich damit auch gegenüber dem Verbundprinzip durch.