OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.04.2018
17 UF 108/17
Normen:
EuEheVO Art. 19 Abs. 1; EuEheVO Art. 19 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1596
MDR 2018, 1066
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 1109/15

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer Ehe zwischen einem in Deutschland und einem in Frankreich ansässigen Ehegatten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 17 UF 108/17

DRsp Nr. 2018/9442

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer Ehe zwischen einem in Deutschland und einem in Frankreich ansässigen Ehegatten

1. Das vorgeschaltete Versöhnungsverfahren und das weitere Scheidungsverfahren nach französischem Recht sind als ein einheitliches Verfahren i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO anzusehen.2. Die Rechtsfolge des Art. 19 Abs. 3 EuEheVO besteht nach deutschem Verfahrensrecht in der Abweisung des Antrags.

3. Deutsche Gerichte sind gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuEheVO international zuständig für ein Scheidungsverfahren, wenn bei Wohnsitz des anderen Ehegatten im EU-Ausland die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in derBundesrepublik Deutschland und sich hier seit mindestens einem Jahr aufhält. 4. Die so begründete internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte schließt nicht aus, dass nach den Vorschriften der EuEheVO auch die Gerichte in dem anderen EU-Staat für ein Verfahren auf Scheidung der zwischen denBeteiligten bestehenden Ehe international zuständig sind. 5. Steht die internationale Zuständigkeit des zuerst angerufenen EU-ausländischen Gerichts fest, so ist der Scheidungsantrag in Deutschland als unzulässig abzuweisen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 03.05.2017 wird

zurückgewiesen.

2. 3. 4.