KG - Beschluss vom 25.07.2018
3 UF 16/18
Normen:
VO (EG) 2201/2003 Art. 3 Abs. 1a; VO (EG) 1259/2010 Art. 8 Buchst. a); VO (EG) 4/2009 Art. 3 Buchst. c); HUP Art. 3 Abs. 1; BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1566 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1579; BGB § 1580; BGB § 1605 Abs. 1; FamFG § 124; FamFG § 133 Abs. 1; FamFG § 140 Abs. 2; FamFG § 142 Abs. 1 S. 1; FamFG § 145 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 145/16

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer EheEntscheidung über den Unterhaltsanspruch vorgeschalteten Auskunftsanspruch bei Vorliegen von Härtefällen i.S. von § 1579 BGBEntscheidung des Beschwerdegerichts bei Aufhebung der als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemachten ... Sache

KG, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 3 UF 16/18

DRsp Nr. 2019/538

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer Ehe Entscheidung über den Unterhaltsanspruch vorgeschalteten Auskunftsanspruch bei Vorliegen von Härtefällen i.S. von § 1579 BGB Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Aufhebung der als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemachten ... Sache

1. Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind die deutschen Gerichte, auch wenn einer der Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit innehat, gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2201/2003 international zuständig. 2. Sinn und Zweck der Regelung des § 133 Abs. 1 FamFG, nämlich der frühzeitigen Information des Familiengerichts über die familiären Verhältnisse der Ehegatten, kann ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch nicht darauf gestützt werden, dass der Scheidungsantrag wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. 3. Kann einem der Ehegatten nach Scheidung der Ehe voraussichtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zustehen, so ist der Anspruchsgegner gem. § 1580 S. 1 BGB zunächst verpflichtet, auf Verlangen über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen.