OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.08.2015
9 UF 59/15
Normen:
KSÜ Art. 7; KSÜ Art. 5; FamFG §§ 97 ff.; FamFG §§ 58 ff.; EuEheVO Art. 61;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 71/15

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines in den USA lebenden Kindes eines deutschen und einer russischen Staatsangehörigen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 9 UF 59/15

DRsp Nr. 2016/9588

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines in den USA lebenden Kindes eines deutschen und einer russischen Staatsangehörigen

1. Gemäß Art. 61 lit. A EuEheVO besteht ein Vorrang der EuEheVO gegenüber dem KSÜ nur dann, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Dabei kommt es auf den Aufenthalt im Zeitpunkt der Sachentscheidung an, so dass nach einem Aufenthaltswechsel aus einem Mitgliedstaat der EuEheVO in einen Nichtmitgliedstaat, der aber Mitglied im KSÜ ist, eine perpetuatio fori nicht in Betracht kommt. Nur dann wird der Vorrang der nunmehr gemäß Art. 5 KSÜ bestehenden internationalen Zuständigkeit gewahrt. 2. Trotz der notwendig engen Verbindung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes mit dem seiner Eltern ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht von dem seiner Eltern abgeleitet, sondern eigenständig zu bestimmen, auch wenn Kinder in der Regel den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils teilen werden. Insoweit kommt es maßgebend darauf an, ob das Kind an dem neuen Aufenthaltsort sozial integriert ist, wovon in der Regel erst nach einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer ausgegangen werden kann.