OLG Bremen - Beschluss vom 24.11.2014
5 WF 67/14
Normen:
FamFG § 88 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 1 S. 1; FamFG § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 173
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 608/13

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung einer Umgangsregelung hinsichtlich eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in China

OLG Bremen, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 5 WF 67/14

DRsp Nr. 2014/17896

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung einer Umgangsregelung hinsichtlich eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in China

Wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland (hier in China) an der örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Vollstreckung einer Umgangsregelung nach § 88 Abs. 1 FamFG fehlt, ist insoweit auch keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, sofern sich eine solche nicht aus völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergibt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 18.07.2014 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 03.04.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.000 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 88 Abs. 1; FamFG § 89 Abs. 1 S. 1; FamFG § 99 Abs. 1;

Gründe:

I.