OLG Thüringen - Beschluss vom 27.01.2017
1 WF 525/16
Normen:
PStG § 44 Abs. 1; PStG § 49 Abs. 1; FamFG § 100 Nr. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamG Föd Art. 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Sonneberg, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 135/16

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Verfahren auf Feststellung der AbstammungRechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 1 WF 525/16

DRsp Nr. 2017/1989

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Verfahren auf Feststellung der Abstammung Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft

1. Ein Verfahren nach § 49 Abs. 1 PStG schließt das Rechtsschutzbedürfnis nicht aus, wenn dieses im Hinblick auf die streitige Beurteilung der Rechtslage nicht als hinreichend sicher und wegen etwaiger Rechtsmittel (§ 49 PStG) auch nicht zeitnah zu erreichen ist. 2. Artikel 19 Absatz 1 EGBGB enthält drei verschiedene potentielle Anknüpfungsmomente. Streitig ist, in welchem Verhältnis die verschiedenen Anknüpfungen, nämlich Aufenthaltsprinzip, Staatsangehörigkeit und Ehewirkungsstatut, zueinander stehen. 3. In den Fällen, in denen das Kind nach der Ehescheidung geboren wird, und nach ausländischem Recht noch der frühere Ehemann als Vater angesehen wird, weil das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wird, sperrt die bereits bestehende Vaterschaft eine weitere Vaterschaft, die sich durch ein späteres postnatales Vaterschaftsanerkenntnis ergeben kann.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18.08.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sonneberg vom 13.7.2016, zugestellt am 18.7.2016, Az. 3 F 135/16, Nichtabhilfeentscheidung vom 12.9.2016, aufgehoben.