OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.02.2020
18 WF 11/20
Normen:
FamFG § 97; KSÜ Art. 2; KSÜ ARt. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Albstadt, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 52/19

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Antrag auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines in Marokko lebenden Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 18 WF 11/20

DRsp Nr. 2020/11568

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Antrag auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines in Marokko lebenden Kindes

Die deutschen Gerichte sind für einen Antrag auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines in Marokko lebenden Kindes international nicht zuständig. Vielmehr sind gem. Art. 5 Abs. 1 KSÜ diejenigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats international zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (hier: Marokko).

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Albstadt vom 09.01.2020, Az. 6 F 52/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 97; KSÜ Art. 2; KSÜ ARt. 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die wegen fehlender Erfolgsaussicht für einen Antrag auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfebewilligung.