OLG Bremen - Beschluss vom 20.06.2017
4 UF 20/17
Normen:
HKÜ Art. 16; HKÜ Art. 3; EuEheVO Art. 8; EuEheVO Art. 14; FamFG § 152; FamFG § 99; FamFG § 97; FamFG § 69; GVG § 23a;
Fundstellen:
FamRB 2017, 454
NJW-RR 2017, 1155
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 5636/16

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach Rückführung nach Mexiko aufgrund Durchführung eines HKÜ-Verfahrens

OLG Bremen, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 4 UF 20/17

DRsp Nr. 2017/8456

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach Rückführung nach Mexiko aufgrund Durchführung eines HKÜ-Verfahrens

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts für einen Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ihr Kind besteht, wenn das Kind nach Durchführung eines HKÜ-Verfahrens wieder in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes (hier: Mexiko) zurückgeführt worden ist. Art. 16 HKÜ stellt nach Rückführung des Kindes kein Verfahrenshindernis mehr dar.

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 16.12.2016 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben. Ihre im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Kindesmutter wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 ZPO) nebst Belegen zur Akte zu reichen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.